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Änderung § 32 SchKG vom 01.05.2014

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§ 32 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 32 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458

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§ 32 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32 Familiengerichtliches Verfahren


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(1) 1 Verweigert das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben dem Kind die Einsicht in seinen Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 4, entscheidet das Familiengericht auf Antrag des Kindes über dessen Einsichtsrecht. 2 Das Familiengericht hat zu prüfen, ob das Interesse der leiblichen Mutter an der weiteren Geheimhaltung ihrer Identität aufgrund der durch die Einsicht befürchteten Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange gegenüber dem Interesse des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung überwiegt. 3 Ausschließlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4 Ist eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Satz 3 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.

(2) In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des Ersten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) 1 Beteiligte des Verfahrens sind:

1. das Kind,

2. das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,

3. der nach § 31 Absatz 3 Satz 1 benannte Verfahrensstandschafter.

2 Das Gericht kann die Mutter persönlich anhören. 3 Hört es die Mutter an, so hat die Anhörung in Abwesenheit der übrigen Beteiligten zu erfolgen. 4 Diese sind unter Wahrung der Anonymität der Mutter über das Ergebnis der Anhörung zu unterrichten. 5 Der Beschluss des Familiengerichts wird erst mit Rechtskraft wirksam. 6 Die Entscheidung wirkt auch für und gegen die Mutter. 7 In dem Verfahren werden keine Kosten erhoben. 8 § 174 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Erklären sich der Verfahrensstandschafter und die Mutter in dem Verfahren binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nicht, wird vermutet, dass schutzwürdige Belange der Mutter nach Absatz 1 Satz 2 nicht vorliegen.

(5) Wird der Antrag des Kindes zurückgewiesen, kann das Kind frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Beschlusses erneut einen Antrag beim Familiengericht stellen.


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