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§ 1 - Wahlstatistikgesetz (WStatG)

Artikel 1 G. v. 21.05.1999 BGBl. I S. 1023; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 27.04.2013 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.06.1999; FNA: 111-11 Wahlrecht
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§ 1 Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik



Das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag und der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.

 
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Zitierungen von § 1 WStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WStatG Art der Statistik
... Aus dem Ergebnis der Wahlen gemäß § 1 sind unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative ...
§ 6 WStatG Wahlstatistische Auszählungen der Gemeinden
... dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken ...