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§ 4 - Wahlstatistikgesetz (WStatG)
Artikel 1 G. v. 21.05.1999 BGBl. I S. 1023; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 27.04.2013 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.06.1999; FNA: 111-11 Wahlrecht
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Geltung ab 01.06.1999; FNA: 111-11 Wahlrecht
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§ 4 Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie Bildung der Geburtsjahresgruppen
1Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. 2Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefaßt sind. 3Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. 4Hierfür dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefaßt sind. 5Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlbezirk oder Briefwahlbezirk und statistische Gemeindekennziffer, bei der Wahl zum Deutschen Bundestag auch Wahlkreis.
Text in der Fassung des Artikels 1a Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes G. v. 27. April 2013 BGBl. I S. 962 m.W.v. 3. Mai 2013
Frühere Fassungen von § 4 WStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.05.2013 | Artikel 1a Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27.04.2013 BGBl. I S. 962 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 WStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WStatG Wahlstatistische Auszählungen der Gemeinden
... Wahlbezirke und Briefwahlbezirke nicht überschreiten. § 3 Satz 3 bis 5 sowie § 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen nur in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 27.04.2013 BGBl. I S. 962
Artikel 1a 21. BWahlGÄndG Änderung des Wahlstatistikgesetzes
... § 4 Satz 4 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), das durch Artikel 1 des ...
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