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16. - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesO A/B k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434, 1460; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr
16. hat 2 frühere Fassungen
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
- 1.
- für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung,
- 2.
- für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 1 oder
- 3.
- für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben nach Nummer 1.
(2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von 16. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
aktuell | vor 01.08.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6465/a107666.htm