Änderung Besoldungsgruppe B 9 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.03.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1b BesStMG am 1. März 2008 und Änderungshistorie des BBesO A/B

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Besoldungsgruppe B 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 9


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)


(Text neue Fassung)

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Direktor beim Bundesverfassungsgericht


Ministerialdirektor

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung - 4)

Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung

Präsident des Bundeskriminalamtes

Präsident des Bundesnachrichtendienstes




- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3

Präsident 4

Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt

vorherige Änderung


---
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3) (weggefallen)
4)
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.



---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.


 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed