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Änderung Besoldungsgruppe B 7 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2006

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Besoldungsgruppe B 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 7


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Inspekteur der Bundespolizei

(Text neue Fassung)

Direktor 1

Ministerialdirigent

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung -

- bei
einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer
großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1)

als
Leiter einer Hauptabteilung 1) -

Oberfinanzpräsident 3)

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident der Bundeswertpapierverwaltung 2)

Präsident
des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst

Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement
und Informationstechnik der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz


Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung

Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

Präsident einer Wehrbereichsverwaltung

Präsident und
Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung


Regierungspräsident

Senatsdirektor

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 1)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)

Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 4)




- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -

Oberdirektor 2


Präsident 3

Präsident und Professor 4

Vizepräsident


- der Generalzolldirektion -

- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

vorherige Änderung


---
1) Soweit die Funktion
nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) Der am 1. August 1992 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe
B 8.
3)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
4) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.



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1 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8.
2 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8.