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Änderung Besoldungsgruppe B 4 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 4


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1)

Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris

Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom

Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -

Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes

- als Geschäftsführer -

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Erster Direktor im Bundeskriminalamt


(Text neue Fassung)

Direktor 1

Direktor und Professor5

Erster Direktor 2

Leitender Direktor des Marinearsenals

vorherige Änderung

Leitender Ministerialrat

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer Abteilung, 2)

als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 3) -

Leitender Senatsrat

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde

als Leiter einer Abteilung, 2)

als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 3) -

Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein 8)

Präsident der Bundespolizeiakademie

Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit

Präsident des Bundessortenamtes


Präsident des Bundessprachenamtes

Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes

Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion 9)

Präsident einer Universität der Bundeswehr 7)

Präsident eines Landesversorgungsamtes

- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250.000 bis 500.000 Versorgungsberechtigten -

Regierungsvizepräsident

- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -

Senatsdirektor

- in Bremen
bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 5)

- in Hamburg bei einem Senatsamt
oder einer Fachbehörde

als
Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)

als Leiter eines bedeutenden Amtes 3) -

Vizepräsident 4)

- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe 6)


---
1) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2) Soweit die Funktion
nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
3) Soweit die Funktion
nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4) Der
Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
6) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.
7)
Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe
B 6.
9) Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.



Präsident 3

Präsident und Professor6

Vizepräsident


- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -4

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1 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
2 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Der
Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
5
Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
6 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.

(heute geltende Fassung)