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Änderung 15. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.07.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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13b. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
15. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften


(Text neue Fassung)

15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung


vorherige Änderung

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, eine Zulage in Höhe von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt. Gleiches gilt, wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.



(1) 1 Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

1. im Bundeskriminalamt,

2. in
der Bundespolizei oder

3. in
der Zollverwaltung

a) im Zollkriminalamt oder

b) in einer örtlichen Behörde
der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden.

2 Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer
13 gewährt.

(3) Mit der Zulage werden auch
die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(heute geltende Fassung)