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Änderung 9. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22.03.2012

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9. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
9. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(Textabschnitt unverändert)

9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben


(Text alte Fassung)

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2)
Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

(3)
Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

(Text neue Fassung)

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,

1. Polizeivollzugsbeamte,

2. Feldjäger,

3. Beamte der Zollverwaltung, die

a) in der Grenzabfertigung verwendet werden,

b) in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder

c) mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.

(2) Eine
Zulage nach Absatz 1 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.

(3)
Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

(4)
Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.