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Änderung 9a. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22.03.2012

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9a. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
9a. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(Text alte Fassung) nächste Änderung

9a. Zulage im Marinebereich


(Text neue Fassung)

9a. Zulage im maritimen Bereich


vorherige Änderung

(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung

a) an Bord
in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,

b) an Bord
in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,

c)
als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt,

eine Stellenzulage
nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung

a)
an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,

b)
als Taucher für den maritimen Einsatz

erhalten eine Zulage nach Anlage IX.

(3)
Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen.



(1) 1 Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden

1. als Angehörige einer Besatzung
in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte,

2. als Angehörige einer Besatzung
in Dienst gestellter U-Boote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder

3.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.

2 Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände
nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) 1 Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. 2 Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Stellenzulage
nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als

1. Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die
überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden,

2. Angehörige einer Besatzung anderer,
als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffe,

3.
Taucher für den maritimen Einsatz.

(4)
Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Nummer 4a, Nummer 8a oder Nummer 9, nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(5) Das Nähere kann
die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln.