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Änderung Besoldungsgruppe A 10 1) Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22.03.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe A 10 1)*) a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 10 1) n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Besoldungsgruppe A 10 1)*)


(Text neue Fassung)

Besoldungsgruppe A 10 1)


(Textabschnitt unverändert)

Konsulatssekretär Erster Klasse

Kriminaloberkommissar

Oberinspektor

Polizeioberkommissar

vorherige Änderung nächste Änderung

Seekapitän 2)



Seekapitän

Oberleutnant

Oberleutnant zur See

vorherige Änderung

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1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweist.
2) Im Bundesbereich.
*) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.





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1 Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).


(heute geltende Fassung)