Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Besoldungsgruppe B 7 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22.03.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Besoldungsgruppe B 7 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 1 LeVeHBG am 22. März 2012 und Änderungshistorie des BBesO A/B

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Besoldungsgruppe B 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 7


(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Direktor 1

Ministerialdirigent

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung -

- bei
einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer
großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1)

als
Leiter einer Hauptabteilung 1) -

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident
des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst

Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement
und Informationstechnik der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz


Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung

Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

Präsident einer Wehrbereichsverwaltung

Präsident und
Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung


Regierungspräsident

Senatsdirektor

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 1)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)

Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 4)




- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -

Oberdirektor 2


Präsident 3

Präsident und Professor 4

Vizepräsident


- der Generalzolldirektion -

- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

vorherige Änderung


---
1) Soweit die Funktion
nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) (aufgehoben)
4)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.



---
1 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8.
2 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B
6 abhebt.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8.


(heute geltende Fassung)