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Änderung 1. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013
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1. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | 1. n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
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(Textabschnitt unverändert) 1. Amtsbezeichnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. (2) 1 Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2 Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die 1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, 2. auf die Laufbahn, 3. auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. 3 Die Grundamtsbezeichnungen 'Rat', 'Oberrat', 'Direktor' und 'Leitender Direktor' dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. (3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern. | (Text neue Fassung) (1) 1 Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. 2 Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe 'weiblich' noch 'männlich' eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung soweit möglich in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. 3 Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz '(divers)' oder '(ohne Geschlechtsangabe)' hinzugefügt werden. (2) 1 Die in den Bundesbesoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2 Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf 1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, 2. die Laufbahn, 3. die Fachrichtung. 3 Die Grundamtsbezeichnungen 'Rat', 'Oberrat', 'Direktor', 'Leitender Direktor', 'Direktor und Professor', 'Erster Direktor', 'Oberdirektor', 'Präsident' und 'Präsident und Professor' dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. (3) 1 Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt. |
(4) 1 Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. 2 Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz 'beim Deutschen Bundestag'. | |
(5) 1 Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern der Laufbahn mit dem Eingangsamt 'Studienrat - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -' abweichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt werden. 2 Entsprechendes gilt für das Amt 'Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -' und für das Amt 'Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -'. | |
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