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Änderung 4. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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4. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
4. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst


(Text neue Fassung)

4. Zulage für militärische Führungsfunktionen


vorherige Änderung

(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.



(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14

1.
als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

2. als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

3. als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

4. als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

5. mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber
im Sinne der Gewerbeordnung.

(2) Sofern mehrere Voraussetzungen
des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(3)
Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt.

(4) Das Nähere regelt das Bundesministerium
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(heute geltende Fassung) 

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