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Änderung Besoldungsgruppe A 5 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013
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Besoldungsgruppe A 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 5 | |
(Text alte Fassung) Betriebsassistent 3) 5) Erster Hauptwachtmeister 3) 5) 6) Hauptwart 3) 5) Justizvollstreckungsassistent Kriminaloberwachtmeister 1) Kriminalwachtmeister 1) 2) Oberamtsmeister 4) 5) Oberbetriebsmeister 5) Obertriebwagenführer 3) 5) Polizeioberwachtmeister 1) Polizeiwachtmeister 1) 2) | (Text neue Fassung) Betriebsassistent 1, 2 Erster Hauptwachtmeister 1, 2, 3 Hauptwart 1, 2 Oberamtsmeister 2 |
Stabsgefreiter | |
Oberstabsgefreiter 3) 8) | Oberstabsgefreiter1 |
Unteroffizier Maat Fahnenjunker Seekadett | |
--- 1) Während der Ausbildung. 2) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4. 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu. 7) (weggefallen) 8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen. | --- 1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 3 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu. |
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