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Änderung Besoldungsgruppe A 5 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Besoldungsgruppe A 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 5


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Betriebsassistent 3) 5)

Erster Hauptwachtmeister 3) 5) 6)

Hauptwart 3) 5)

Justizvollstreckungsassistent

Kriminaloberwachtmeister 1)

Kriminalwachtmeister 1) 2)

Oberamtsmeister 4) 5)

Oberbetriebsmeister 5)

Obertriebwagenführer 3) 5)

Polizeioberwachtmeister 1)

Polizeiwachtmeister 1) 2)


(Text neue Fassung)

Betriebsassistent 1, 2

Erster Hauptwachtmeister 1, 2, 3

Hauptwart 1, 2

Oberamtsmeister 2

Stabsgefreiter

vorherige Änderung nächste Änderung

Oberstabsgefreiter 3) 8)



Oberstabsgefreiter1

Unteroffizier

Maat

Fahnenjunker

Seekadett

vorherige Änderung


---
1) Während der Ausbildung.
2)
Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.
3) Erhält
eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
5)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
6)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu.
7) (weggefallen)
8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.





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1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.