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Änderung Besoldungsgruppe A 9 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Besoldungsgruppe A 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 9


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Amtsinspektor 3)

Betriebsinspektor 3)

Hauptbrandmeister 3)


(Text neue Fassung)

Amtsinspektor 1

Betriebsinspektor 1

Hauptbrandmeister1


Inspektor

vorherige Änderung nächste Änderung

Kapitän 1)



Kapitän

Konsulatssekretär

vorherige Änderung nächste Änderung

Kriminalhauptmeister 3)



 
Kriminalkommissar

vorherige Änderung nächste Änderung

Obergerichtsvollzieher 3)

Oberin 6) 7)

Oberpfleger 7)

Oberschwester 7)

Pflegevorsteher 6) 7)

Polizeihauptmeister 3)




Polizeihauptmeister1

Polizeikommissar

vorherige Änderung nächste Änderung

Stabsfeldwebel 4)

Stabsbootsmann 4)

Oberstabsfeldwebel 2) 4)


Oberstabsbootsmann 2) 4)




Stabsfeldwebel

Stabsbootsmann

Oberstabsfeldwebel1


Oberstabsbootsmann1


Leutnant

Leutnant zur See

vorherige Änderung


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1) Im Bundesbereich.
2) Für
Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v.H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,
können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
4) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v.H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
5) (weggefallen)
6) Erhält
eine Amtszulage nach Anlage IX.
7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.





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1 Beamte und Soldaten in
Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.