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Änderung Besoldungsgruppe B 7 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.09.2013

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Besoldungsgruppe B 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 7


(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Direktor 1

Ministerialdirigent

- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -

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Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst

Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr

Präsident und
Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts




Oberdirektor 2

Präsident 3

Präsident und Professor 4

Vizepräsident

vorherige Änderung nächste Änderung

- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1




- der Generalzolldirektion -

-
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

vorherige Änderung


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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.



---
1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8.
2 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8.


(heute geltende Fassung)