Tools:
Update via:
Änderung Besoldungsgruppe B 4 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Besoldungsgruppe B 4 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 4 LeVeHBG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des BBesO A/BHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Besoldungsgruppe B 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 4 n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 4 | |
(Text alte Fassung) Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1 Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - als Vorsitzender der Geschäftsführung - Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als ständiger Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten - Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als ständiger Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - Erster Direktor im Bundeskriminalamt | (Text neue Fassung) Direktor 1 Direktor und Professor5 Erster Direktor 2 |
Leitender Direktor des Marinearsenals | |
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2 Präsident der Bundespolizeiakademie Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Präsident des Bundessortenamtes Präsident einer Bundespolizeidirektion3 Präsident einer Universität der Bundeswehr4 Vizepräsident5 - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe6 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5. 4 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 5 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 6 Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung. | Präsident 3 Präsident und Professor6 Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -4 --- 1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 5 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6. 6 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6465/al0-46925.htm