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Änderung 4. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.06.2015
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4. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung | 4. n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Text alte Fassung) 4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst | (Text neue Fassung)4. Zulage für militärische Führungsfunktionen |
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. | (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 1. als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 2. als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 3. als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 4. als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 5. mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung. (2) Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt. (3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt. (4) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. |
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