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Änderung Besoldungsgruppe B 7 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 25.07.2015
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Besoldungsgruppe B 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 7 n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 7 | |
(Text alte Fassung) Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - | (Text neue Fassung) Direktor 1 |
Ministerialdirigent - im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision - | |
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts | Oberdirektor 2 Präsident 3 Präsident und Professor 4 |
Vizepräsident | |
- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1 | - der Generalzolldirektion - - eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - |
Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6. | --- 1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8. 2 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9. 4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8. |
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