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Änderung Besoldungsgruppe B 2 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 2


Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde,

(Text alte Fassung)

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,

wenn
deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben1

Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

- als der ständige Vertreter des Präsidenten -2

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen1

Direktor bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung


- als Leiter eines großen Fachbereichs -

Direktor
bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter
einer Abteilung -

Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse -

- als stellvertretender Geschäftsführer
oder Mitglied der Geschäftsführung -3

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als
Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -1

Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter
in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft
ist -

Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen


- als Leiter einer Dienststelle -

Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr

- als der ständige Vertreter des Amtsleiters -

Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt

- als der ständige Vertreter des Amtsleiters -

Direktor beim Marinearsenal

- als Leiter eines Arsenalbetriebes -

Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollverwaltung

- als Leiter der Dienststelle -

Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr

- als Leiter der Dienststelle -

Direktor und Professor

- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -4

- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6

Vizepräsident7

- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

- als der ständiger Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion1 -

Oberst6

Kapitän zur See6

Oberstapotheker6


Flottenapotheker6


Oberstarzt6


Flottenarzt6


Oberstveterinär6



---
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
3 (aufgehoben)
4 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
5 Soweit nicht in
den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.
6 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
7 Der
Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

(Text neue Fassung)

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Direktor 1

Direktor und Professor 2

Vizepräsident


- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -3

Oberst4


Kapitän zur See4

Oberstapotheker4


Flottenapotheker4


Oberstarzt4


Flottenarzt4


Oberstveterinär4


---
1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
2 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 4, B 5, B 6.
3 Der
Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.


(heute geltende Fassung)