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Änderung 8c. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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8c. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
8c. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge


(Text alte Fassung)

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2018 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(Text neue Fassung)

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2027 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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