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Änderung Besoldungsgruppe B 7 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2008
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Besoldungsgruppe B 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 7 | |
Inspekteur der Bundespolizei Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung - - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1) als Leiter einer Hauptabteilung 1) - | |
(Text alte Fassung) Oberfinanzpräsident 3) | (Text neue Fassung) |
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung Präsident einer Wehrbereichsverwaltung Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Regierungspräsident Senatsdirektor - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 1) Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1) Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 4) Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt | |
--- 1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist. 2) (aufgehoben) 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6. | --- 1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist. 2) (aufgehoben) 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6. |
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