Tools:
Update via:
Änderung Besoldungsgruppe A 10 1)*) Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Besoldungsgruppe A 10 1)*) Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 2 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des BBesO A/BHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
Besoldungsgruppe A 10 1)*) a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 10 1)*) n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 10 1)*) | |
Konsulatssekretär Erster Klasse Kriminaloberkommissar Oberinspektor Polizeioberkommissar Seekapitän 2) Oberleutnant Oberleutnant zur See | |
(Text alte Fassung) --- 1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluss nachweist. 2) Im Bundesbereich. *) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden. | (Text neue Fassung) --- 1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweist. 2) Im Bundesbereich. *) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6465/al16765-0.htm