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Änderung Besoldungsgruppe B 10 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 10


(Text alte Fassung)

Direktor beim Deutschen Bundestag

(Text neue Fassung)

 
Direktor des Bundesrates

Ministerialdirektor

- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -

- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -

Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

General 1)

Admiral 1)


---
1) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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