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Änderung 4. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22.03.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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4. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
4. n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst


(Text neue Fassung)

4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst


vorherige Änderung

(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)