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Änderung 5a. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22.03.2012
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5a. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | 5a. n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462 |
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(Text alte Fassung) 5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr | (Text neue Fassung)5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr |
(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr erhalten a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz, b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 mit Radarleit-Jagdlizenz, c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13, eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden 1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungssektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 3. als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagdlizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes ohne Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst der militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtungen, 5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterberatungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in regionalen Beratungszentralen, 6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung, des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes. (2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Verwendung 1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr. 1 a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13, 2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1 a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13, 3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13, 4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, 5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, 6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-Jagdlizenz a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, 7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, 8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 3 a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, 9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 4 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9. (3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen. | (1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden 1. als Flugsicherungskontrollpersonal in a) Flugsicherungssektoren, b) Flugsicherungsstellen, c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren, 3. als Flugberatungspersonal in a) Flugsicherungsstellen, b) zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes, c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier aa) mit Radarleit-Jagdlizenz, bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz, b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen, bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion), 5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes, 6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. |
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