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Änderung Besoldungsgruppe A 10 1) Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22.03.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Besoldungsgruppe A 10 1) Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 1 BBeamtGewG am 22. März 2012 und Änderungshistorie des BBesO A/B

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe A 10 1)*) a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 10 1) n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Besoldungsgruppe A 10 1)*)


(Text neue Fassung)

Besoldungsgruppe A 10 1)


(Textabschnitt unverändert)

Konsulatssekretär Erster Klasse

Kriminaloberkommissar

Oberinspektor

Polizeioberkommissar

Seekapitän 2)

Oberleutnant

Oberleutnant zur See

vorherige Änderung

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1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweist.
2) Im Bundesbereich.
*) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.




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1) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
2) Im Bundesbereich.