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Änderung Besoldungsgruppe A 11 5) Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22.03.2012
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Besoldungsgruppe A 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 11 5) n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462 |
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(Text alte Fassung) Besoldungsgruppe A 11 | (Text neue Fassung)Besoldungsgruppe A 11 5) |
(Textabschnitt unverändert) Amtmann Kanzler 2) Kriminalhauptkommissar 1) Polizeihauptkommissar 1) Seeoberkapitän 3) Fachlehrer - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 4) Hauptmann 1) Kapitänleutnant 1) | |
--- 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 2) Im Auswärtigen Dienst. 3) Im Bundesbereich. 4) Als Eingangsamt. | --- 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 2) Im Auswärtigen Dienst. 3) Im Bundesbereich. 4) Als Eingangsamt. 5) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2). |
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