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Änderung Besoldungsgruppe B 7 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22.03.2012
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Besoldungsgruppe B 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 7 n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 7 | |
Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung - - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1) als Leiter einer Hauptabteilung 1) - | |
(Text alte Fassung) Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung | (Text neue Fassung) |
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung Präsident einer Wehrbereichsverwaltung Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung | |
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts | |
Regierungspräsident Senatsdirektor - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 1) Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1) Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 4) Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt --- 1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist. 2) (aufgehoben) 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6. |
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