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Änderung 1. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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1. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
1. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

1. Amtsbezeichnungen


(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2 Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die

1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

2. auf die Laufbahn,

3. auf die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden. 3
Die Grundamtsbezeichnungen 'Rat', 'Oberrat', 'Direktor' und 'Leitender Direktor' dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2 Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

2. die Laufbahn,

3. die Fachrichtung.

3
Die Grundamtsbezeichnungen 'Rat', 'Oberrat', 'Direktor' und 'Leitender Direktor' dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern.

(4) 1 Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. 2 Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz 'beim Deutschen Bundestag'.

vorherige Änderung

(5) 1 Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern der Laufbahn mit dem Eingangsamt 'Studienrat - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -' abweichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt werden. 2 Entsprechendes gilt für das Amt 'Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -' und für das Amt 'Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -'.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)