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Änderung 3a. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

3a. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
3a. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3a. (weggefallen)


(Text neue Fassung)

3a. Zulage für „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3


vorherige Änderung

 


Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem 'Direktor und Professor' in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.

 (keine frühere Fassung vorhanden)