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Änderung 5. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013
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5. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | 5. n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Textabschnitt unverändert) 5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes | |
(Text alte Fassung) (1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als | (Text neue Fassung) (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in einer Verwendung als |
a) flugzeugtechnisches Personal, | |
b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. | b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes. |
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden. | |
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. |
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