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Änderung 9a. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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9a. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
9a. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Textabschnitt unverändert)

9a. Zulage im Marinebereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung

(Text neue Fassung)

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten vom Beginn des 16. Dienstmonats an Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung

a) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,

b) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt,

eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei
gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung



c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.

Bei
gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach den Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung

a) als Besatzungsangehörige anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,

vorherige Änderung

b) als Taucher für den maritimen Einsatz

erhalten eine Zulage nach Anlage IX.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen.



b) als Taucher für den maritimen Einsatz.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.