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Änderung 16. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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16. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
16. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Text alte Fassung) nächste Änderung

16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in anderen Ländern ohne Mittelinstanz


(Text neue Fassung)

16. (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirksebene einzustufen.