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Änderung 31. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013
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31. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | 31. n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Text alte Fassung) 31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter | (Text neue Fassung)31. (aufgehoben) |
Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
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