Änderung Besoldungsgruppe A 3 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Besoldungsgruppe A 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 3


(Text alte Fassung)

Hauptamtsgehilfe 1) 4)

Hauptbetriebsgehilfe 4)

Oberaufseher 2) 4)

Oberschaffner 2) 4)

Oberwachtmeister 2) 3) 4) 5)

Grenadier, Flieger, Matrose 6)

Gefreiter 7)



---
1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
4)
Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
5)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
7)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(Text neue Fassung)

Hauptamtsgehilfe 1

Oberaufseher 1, 2

Oberschaffner 1, 2

Oberwachtmeister 1, 2, 3, 4

Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose

Gefreiter5



---
1
Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
2 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3 Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
4
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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