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Änderung Besoldungsgruppe A 9 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013
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Besoldungsgruppe A 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 9 | |
(Text alte Fassung) Amtsinspektor 3) Betriebsinspektor 3) Hauptbrandmeister 3) | (Text neue Fassung) Amtsinspektor 1 Betriebsinspektor 1 Hauptbrandmeister1 |
Inspektor | |
Kapitän 1) | Kapitän |
Konsulatssekretär | |
Kriminalhauptmeister 3) | |
Kriminalkommissar | |
Obergerichtsvollzieher 3) Oberin 6) 7) Oberpfleger 7) Oberschwester 7) Pflegevorsteher 6) 7) Polizeihauptmeister 3) | Polizeihauptmeister1 |
Polizeikommissar | |
Stabsfeldwebel 4) Stabsbootsmann 4) Oberstabsfeldwebel 2) 4) Oberstabsbootsmann 2) 4) | Stabsfeldwebel2 Stabsbootsmann2 Oberstabsfeldwebel2, 3 Oberstabsbootsmann2, 3 |
Leutnant Leutnant zur See | |
--- 1) Im Bundesbereich. 2) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v.H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 4) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v.H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen. 5) (weggefallen) 6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX. | --- 1 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 2 Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen. 3 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. |
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