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Änderung Besoldungsgruppe A 9 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe A 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 9


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Amtsinspektor 3)

Betriebsinspektor 3)

Hauptbrandmeister 3)


(Text neue Fassung)

Amtsinspektor 1

Betriebsinspektor 1

Hauptbrandmeister1


Inspektor

vorherige Änderung nächste Änderung

Kapitän 1)



Kapitän

Konsulatssekretär

vorherige Änderung nächste Änderung

Kriminalhauptmeister 3)



 
Kriminalkommissar

vorherige Änderung nächste Änderung

Obergerichtsvollzieher 3)

Oberin 6) 7)

Oberpfleger 7)

Oberschwester 7)

Pflegevorsteher 6) 7)

Polizeihauptmeister 3)




Polizeihauptmeister1

Polizeikommissar

vorherige Änderung nächste Änderung

Stabsfeldwebel 4)

Stabsbootsmann 4)


Oberstabsfeldwebel 2) 4)


Oberstabsbootsmann 2) 4)




Stabsfeldwebel2

Stabsbootsmann2


Oberstabsfeldwebel2, 3


Oberstabsbootsmann2, 3


Leutnant

Leutnant zur See

vorherige Änderung


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1) Im Bundesbereich.
2)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v.H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,
können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
4)
Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v.H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
5) (weggefallen)
6) Erhält eine Amtszulage
nach Anlage IX.
7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied
der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.




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1
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
2
Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
3 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

 (keine frühere Fassung vorhanden)