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Änderung Besoldungsgruppe B 2 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Besoldungsgruppe B 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 2


Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

(Text neue Fassung)

bei einer Mittel- oder Oberbehörde,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,

wenn
deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

- beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 8)



Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben1

Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

vorherige Änderung nächste Änderung

- als der ständige Vertreter des Präsidenten - 10)



- als der ständige Vertreter des Präsidenten -2

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen1


Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

- als Leiter eines großen Fachbereichs -

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 8)



 
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung -

Direktor bei der Unfallkasse des Bundes

- als stellvertretender Geschäftsführer -

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches - 8)



- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -1

Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1


Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor 8) - bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung



 
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen

- als Leiter einer Dienststelle -

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr

- als der ständige Vertreter des Amtsleiters -

Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt

- als der ständige Vertreter des Amtsleiters -

Direktor beim Marinearsenal

- als Leiter eines Arsenalbetriebes -

Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse

- als Geschäftsführer -

vorherige Änderung nächste Änderung

Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes 12)



Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes3

Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr

- als Leiter der Dienststelle -

Direktor und Professor

vorherige Änderung nächste Änderung

- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 1)



- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -4

- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -

vorherige Änderung

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 11)

Leitender Regierungsdirektor 2) 3)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -

Ministerialrat 2) 4)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) -

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 2)

Senatsrat 2) 6)


- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde -

Vizepräsident 7)

-
als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -


---
1)
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen
nicht überschreiten.
4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte
in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
5) (aufgehoben)
6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
7)
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.
12) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.




Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6

Vizepräsident7


- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Oberst6


Kapitän zur See6

Oberstapotheker6

Flottenapotheker6

Oberstarzt6

Flottenarzt6

Oberstveterinär6


---
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
4 Soweit
die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.
6 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
7
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.