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Änderung Besoldungsgruppe B 7 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 7


Ministerialdirigent

(Text alte Fassung) nächste Änderung

- bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung -

(Text neue Fassung)

 
- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -

vorherige Änderung nächste Änderung

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1)

als Leiter einer Hauptabteilung 1) -



 
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst

Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr



 
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung



 
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident einer Wehrbereichsverwaltung



 
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts



 
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

vorherige Änderung nächste Änderung

Regierungspräsident

Senatsdirektor

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 1)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)




Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

Vizepräsident

- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -

vorherige Änderung nächste Änderung

Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 4)



Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

vorherige Änderung


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1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) (aufgehoben)
4)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.




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1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.