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Änderung 4. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.06.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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4. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
4. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst


(Text neue Fassung)

4. Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst


vorherige Änderung

(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(2)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.



(1) Soldaten, die in Führungs- oder Ausbildungsfunktionen überwiegend im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage wird frühestens nach einer Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten gewährt.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Außendienst verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3)
Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.