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Änderung Besoldungsgruppe B 7 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21.11.2015
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Besoldungsgruppe B 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 7 n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 7 | |
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - Ministerialdirigent - im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision - Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung | |
(Text alte Fassung) Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst | (Text neue Fassung) |
Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung | |
Präsident des Militärischen Abschirmdienstes | |
Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts Vizepräsident - eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1 Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6. |
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