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Änderung Besoldungsgruppe B 7 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 7


Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -

Ministerialdirigent

- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -

Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

Präsident des Militärischen Abschirmdienstes

Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

Vizepräsident

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

- der Generalzolldirektion -

- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt


---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.




 
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