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Änderung Besoldungsgruppe B 10 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2010
 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 10


Ministerialdirektor

- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -

- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

- als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien -

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

General1

Admiral1


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1 Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.



 

 
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