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Änderung Besoldungsgruppe B 4 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15.06.2007
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Besoldungsgruppe B 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 4 n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 4 | |
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1) Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten - Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - Erster Direktor im Bundeskriminalamt Leitender Direktor des Marinearsenals Leitender Ministerialrat - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung, 2) als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 3) - Leitender Senatsrat - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung, 2) als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 3) - | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein 8) |
Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Präsident des Bundessortenamtes Präsident des Bundessprachenamtes Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes Präsident einer Universität der Bundeswehr 7) Präsident eines Landesversorgungsamtes - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250.000 bis 500.000 Versorgungsberechtigten - Regierungsvizepräsident - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten - Senatsdirektor - in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 5) - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3) als Leiter eines bedeutenden Amtes 3) - Vizepräsident 4) - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe 6) | |
--- 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 6) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung. 7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. | --- 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 6) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung. 7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. |
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