Tools:
Update via:
Änderung Besoldungsgruppe A 15 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 26.07.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Besoldungsgruppe A 15 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 3 DRAnpGBA am 26. Juli 2007 und Änderungshistorie des BBesO A/BHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Besoldungsgruppe A 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2007 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 15 n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 15 | |
Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - Botschafter 1) Botschaftsrat Bundesbankdirektor 2) Chefarzt 3) Dekan 4) Direktor Generalkonsul 5) Gesandter 11) | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4) |
Hauptkonservator Hauptkustos Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 6) Museumsdirektor und Professor Oberarzt 6) Oberlandesanwalt 4) | |
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4) | |
Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule - als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 7) 8) Realschulrektor - einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes - - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene - Rektor - einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - Schulamtsdirektor - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - Studiendirektor - als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9) - als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 8) einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 7) 8) eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 7) mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7) mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, 7) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 7) - - als Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8) einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 7) 8) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, 7) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 7) - - im höheren Dienst des Bundes als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8) zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9) Oberstleutnant 6) 10) Fregattenkapitän 6) 10) Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldveterinär --- 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 9) Höchstens 30 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte. 10) Auf herausgehobenen Dienstposten. 11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6465/al7728-0.htm