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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 09.12.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Dezember 2011 durch Artikel 9a des EUFAAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 9a G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 8 | |
(Text alte Fassung) Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - als Mitglied des Direktoriums - | (Text neue Fassung) |
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - als Mitglied des Direktoriums - Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Präsident des Bundeskartellamtes Präsident des Bundesverwaltungsamtes Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes Präsident des Statistischen Bundesamtes Präsident des Umweltbundesamtes Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Regierungspräsident - in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern - | |
Besoldungsgruppe B 10 | |
Direktor des Bundesrates Ministerialdirektor - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung - - als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung - | |
Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | |
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund General 1) Admiral 1) --- 1) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6465/v173692-2011-12-09.htm