Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 11.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Januar 2017 durch Artikel 6 des VersRücklGuDRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Vorbemerkungen I. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen 2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern II. Stellenzulagen 3a. Zulage für „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 4. Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst 4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel 5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes 5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr 6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung | |
(Text alte Fassung) 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes Personal | (Text neue Fassung) 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal |
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes 8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung 8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben 9a. Zulage im Marinebereich 10. Zulage für Beamte der Feuerwehr 11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte 12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker 13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung 14. Zulage für Flugsicherungslotsen III. Andere Zulagen 15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften 16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes 17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 1 Besoldungsgruppe A 2 Besoldungsgruppe A 3 Besoldungsgruppe A 4 Besoldungsgruppe A 5 Besoldungsgruppe A 6 Besoldungsgruppe A 7 Besoldungsgruppe A 8 Besoldungsgruppe A 9 Besoldungsgruppe A 10 1) Besoldungsgruppe A 11 1) Besoldungsgruppe A 12 Besoldungsgruppe A 13 1) Besoldungsgruppe A 14 Besoldungsgruppe A 15 Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 1 Besoldungsgruppe B 2 Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 4 Besoldungsgruppe B 5 Besoldungsgruppe B 6 Besoldungsgruppe B 7 Besoldungsgruppe B 8 Besoldungsgruppe B 9 Besoldungsgruppe B 10 Besoldungsgruppe B 11 | |
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes Personal | 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal |
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie 1. die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät, 2. die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät, 3. die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), 4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit besitzen und entsprechend der jeweiligen Qualifikation verwendet werden. | |
(2) Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. | (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6465/v203466-2017-01-11.htm