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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 1 des BBVAnpÄndG 2023/2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Vorbemerkungen
    I. Allgemeine Vorbemerkungen
       1. Amtsbezeichnungen
       2. „Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
       2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
       3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
    II. Stellenzulagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       3a. (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

       3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
       4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
       4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
       5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
       5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
       6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung
       6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal
       7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
       8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten
       8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung
       8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
       8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
       9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
       9a. Zulage im maritimen Bereich
       10. Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr
       11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
       12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
       13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
       14. Zulage für Flugsicherungslotsen
       15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung
       16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr
       17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund
       18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr
       19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Bundesbesoldungsordnung A
    Besoldungsgruppe A 1
    Besoldungsgruppe A 2
    Besoldungsgruppe A 3
    Besoldungsgruppe A 4
    Besoldungsgruppe A 5
    Besoldungsgruppe A 6
    Besoldungsgruppe A 7
    Besoldungsgruppe A 8
    Besoldungsgruppe A 9
    Besoldungsgruppe A 10 1)
    Besoldungsgruppe A 11 1)
    Besoldungsgruppe A 12
    Besoldungsgruppe A 13 1)
    Besoldungsgruppe A 14
    Besoldungsgruppe A 15
    Besoldungsgruppe A 16
Bundesbesoldungsordnung B
    Besoldungsgruppe B 1
    Besoldungsgruppe B 2
    Besoldungsgruppe B 3
    Besoldungsgruppe B 4
    Besoldungsgruppe B 5
    Besoldungsgruppe B 6
    Besoldungsgruppe B 7
    Besoldungsgruppe B 8
    Besoldungsgruppe B 9
    Besoldungsgruppe B 10
    Besoldungsgruppe B 11
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

3a. (aufgehoben)




3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen


vorherige Änderung

 


(1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 8, 9, 9a, 10 und 11 dieses Abschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte oder Soldat

1. mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist oder

2. mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und das Dienstverhältnis wegen Todes oder Dienstunfähigkeit infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, beendet worden ist.

(2) Eine Stellenzulage nach Nummer 9 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Polizeidiensttauglichkeit oder Feldjägerdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Laufbahn- oder Verwendungswechsel erfolgt ist.

(3) Eine Stellenzulage nach Nummer 10 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Feuerwehrdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Verwendungswechsel erfolgt ist.

(4) 1 Der für die ruhegehaltfähige Zulage maßgebende Betrag ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der Stellenzulage geltenden Anlage IX. 2 Die Konkurrenzvorschriften bei den einzelnen Stellenzulagen gelten entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.

(5) 1 Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2024 sind zu berücksichtigen. 2 Als zulageberechtigende Zeiten werden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während denen auf Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage nicht gewährt wurde.