(1) Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung die von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungszeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten festzustellen und die darauf entfallenden Bergmannsprämien an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Bergmannsprämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe gesondert abzusetzen. Übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer erstattet. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 2) und die vom Finanzamt erstatteten Beträge (Satz 3) sind Mindereinnahmen an Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanzamt, Arbeitgeber der das an die Lohnsteuer abzuführen hat, die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellt.
(2) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Bergmannsprämien. Für die Inanspruchnahme seiner Haftung sind die Vorschriften des §
42d des
Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Die auf Grund der Inanspruchnahme der Haftung eingehenden Beträge sind Einnahmen an Lohnsteuer.
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131